Die Steuerkommission Q. hätte demnach im Zeitpunkt der Eröffnung der Steuerveranlagung 2009 Kenntnis von der geldwerten Leistung haben müssen. Dies umso mehr, als auch der Gemeinde Q. die Grundbuchmeldung (bereits) am 23. Dezember 2009 zugesandt wurde. Gemäss Angabe des KStA JP hat das Gemeindesteueramt Q. die Grundbuchmeldung erhalten und diese – da sie für die Behandlung der Grundbuchmeldung nicht zuständig gewesen sei – zur Bearbeitung an das KStA JP weitergeleitet (Schreiben des KStA JP vom 16. Juli 2015). Das Nachsteuerverfahren beruht damit nicht auf einer neuen Tatsache. Folglich ist die Nachsteuerveranlagung in formeller Hinsicht zu Unrecht erfolgt.