Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass das KStA JP über die entschädigungslose Landabtretung bereits Anfang 2010 informiert war. Es wäre somit die Aufgabe des KStA JP gewesen, dafür besorgt zu sein, "dass innerhalb der Behörde alle Informationen betreffend juristische Personen und die an diesen Beteiligten zweckmässig allen mit der Veranlagung sowohl der juristischen Person als auch der an ihr Beteiligten befassten Personen zugänglich sind" (vgl. VGE vom 19. September 2013 [WBE.2013.73]).