Im vorgängig zitierten VGE vom 19. September 2013 (WBE.2013. 73) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich der für ein Gemeindesteueramt zuständige Steuerkommissär das Wissen des KStA JP anrechnen lassen muss, weil beide Mitglieder der gleichen Steuerbehörde, des Kantonalen Steueramtes, seien. Dies leitet das Verwaltungsgericht aus der gemeinsamen Aufsicht des Kantonalen Steueramtes über diese beiden Tätigkeiten ab, die namentlich dadurch ausgeübt werde, dass der Steuerkommissär des Kantonalen Steueramtes als Vertreter des Kantons an der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die Gemeinden mitwirke. - 10 -