In diesem Entscheid zum Recht der direkten Bundessteuer (Art. 122 Abs. 2 DBG) musste sich das Gemeindesteueramt die Wohnsitzkenntnisse der Einwohnerkontrolle nicht anrechnen lassen. Im vorgängig zitierten VGE vom 19. September 2013 (WBE.2013. 73) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich der für ein Gemeindesteueramt zuständige Steuerkommissär das Wissen des KStA JP anrechnen lassen muss, weil beide Mitglieder der gleichen Steuerbehörde, des Kantonalen Steueramtes, seien.