Die Steuerbehörden haben sich das Wissen der im Verfahren involvierten Personen anrechnen zu lassen. Dies gilt insbesondere für den Steuerkommissär und die zuständigen Mitarbeiter des Gemeindesteueramtes (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 206 StG N 18). Dagegen müssen sie sich das Wissen von anderen Verwaltungseinheiten nicht anrechnen lassen (StR 2011 S. 694). In diesem Entscheid zum Recht der direkten Bundessteuer (Art. 122 Abs. 2 DBG) musste sich das Gemeindesteueramt die Wohnsitzkenntnisse der Einwohnerkontrolle nicht anrechnen lassen.