Es ist daher nicht einzusehen, warum diese Informationen nicht dem KStA als solches – und damit auch dem für A. zuständigen Steuerkommissär – zurechenbar sein sollten. Entgegen der Auffassung des KStA ist demnach davon auszugehen, dass es hier hinsichtlich des Konkurses der SM und der Wertlosigkeit der Darlehensforderung der YAG an einer neuen Tatsache im Sinn von § 206 Abs. 1 StG fehlt, was die Erhebung einer Nachsteuer gestützt auf die Tatsache der Konkurseröffnung über die SM ausschliesst. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben.