O., § 164 N 18 nehmen in 98% der Fälle der kantonale Steuerkommissär und die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Gemeindesteueramts gemeinsam die Veranlagung vor), so muss sich zumindest dieser die Kenntnis auch des KStA JurP zurechnen lassen. Mit anderen Worten ist es Aufgabe des KStA dafür besorgt zu sein, dass innerhalb der Behörde alle Informationen betreffend juristische Personen und die an diesen Beteiligten zweckmässig allen mit der Veranlagung sowohl der juristischen Person als auch der an ihr Beteiligten befassten Personen zugänglich sind.