Wirkt aber ein Angehöriger des KStA an der Veranlagung mit (gemäss Conrad Walther, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, a.a.O., § 164 N 18 nehmen in 98% der Fälle der kantonale Steuerkommissär und die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Gemeindesteueramts gemeinsam die Veranlagung vor), so muss sich zumindest dieser die Kenntnis auch des KStA JurP zurechnen lassen.