zu Fällen, bei denen die gesamte Steuerkommission die Veranlagung vornimmt vgl. § 164 Abs. 4 StG sowie § 61 Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 2000 zum Steuergesetz [StGV, SAR 651.111]). Nach dieser Ordnung ist die Veranlagung der Einkom- mens- und Vermögenssteuern (und der Grundstückgewinnsteuern) zwar -9-