vgl. zur Möglichkeit der Bestellung von gemeindeübergreifenden Steuerämtern und Steuerkommissionen § 164 Abs. 2bis StG). Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes vorgenommen (§ 164 Abs. 3 StG; zu Fällen, bei denen die gesamte Steuerkommission die Veranlagung vornimmt vgl. § 164 Abs. 4 StG sowie § 61 Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 2000 zum Steuergesetz [StGV, SAR 651.111]).