Es veranlagt und bezieht alle Steuern, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind (§ 162 StG); das KStA ist damit insbesondere allein für die Veranlagung der Steuern der juristischen Personen zuständig (Conrad Walther, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, a.a.O., § 162 N 3). Für die Veranlagung der Einkommens-, Vermö- gens- und Grundstückgewinnsteuern ist die in jeder Gemeinde zu bestellende Steuerkommission zuständig (§ 164 Abs. 1 StG; vgl. zur Möglichkeit der Bestellung von gemeindeübergreifenden Steuerämtern und Steuerkommissionen § 164 Abs. 2bis StG).