"4.3.2. Im Kanton Aargau unterstehen die Steuerbehörden – und damit auch die kommunalen Steuerbehörden (Conrad Walther, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, a.a.O., § 161 N 2) – hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht des Departements Finanzen und Ressourcen (§ 161 Abs. 1 StG). Das KStA leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und gleichmässige Steuerveranlagungen, für sachgerechte Grundstückschätzungen und für einen einheitlichen Steuerbezug (§ 161 Abs. 2 StG). Es veranlagt und bezieht alle Steuern, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind (§ 162 StG);