Die unrichtige Würdigung des Sachverhalts im Zeitpunkt der Veranlagung, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, gibt keinen Anlass zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 206 StG N 3, mit Hinweis). 3.4. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2013 ging es unter anderem darum, ob das Wissen des KStA JP auch einer Steuerkommission zuzurechnen ist, welche die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern vorgenommen hat (VGE vom 19. September 2013 [WBE.2013.73]):