orie an der Besteuerung der geldwerten Leistung beim Aktionär bzw. beim Pflichtigen festgehalten werde. Es mangle zudem nicht an einer neuen Tatsache. Es treffe zu, dass das zuständige Grundbuchamt R. die Gemeinde Q. mit Meldung vom 23. Dezember 2009 über Veränderungen im Grundstückbesitz der E. AG sowie der F. AG informiert habe. Die entsprechende Meldung sei am 5. Januar 2010 beim Gemeindesteueramt Q. eingegangen und gleichentags an das KStA JP weitergeleitet worden.