Komme der Aktionär seiner Offenlegungspflicht nach und könne gestützt darauf eine Besteuerung der geldwerten Leistung bei der entreicherten Gesellschaft erfolgen, so könne aus Billigkeitsgründen auf eine zusätzliche Besteuerung der geldwerten Leistung beim Aktionär verzichtet werden. Vorliegend sei nun jedoch zum einen festzustellen, dass der Pflichtige die fragliche geldwerte Leistung den Steuerbehörden nicht offengelegt habe, und zum anderen, dass bei der entreicherten Gesellschaft auch keine Besteuerung der geldwerten Leistung erfolgt sei. Infolgedessen sei es nicht unbillig bzw. ungerecht, wenn im Rahmen des vorliegenden Nachsteuerverfahrens gestützt auf die Dreiecksthe-