Mit Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung wurde vom KStA festgehalten, der Sinn und Zweck der im Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung statuierten Offenlegungspflicht bestehe nicht zuletzt darin, Begünstigungen unter Schwestergesellschaften sichtbar zu machen, damit bei den beteiligten Gesellschaften eine korrekte Besteuerung der geldwerten Leistung erfolgen könne. Komme der Aktionär seiner Offenlegungspflicht nach und könne gestützt darauf eine Besteuerung der geldwerten Leistung bei der entreicherten Gesellschaft erfolgen, so könne aus Billigkeitsgründen auf eine zusätzliche Besteuerung der geldwerten Leistung beim Aktionär verzichtet werden.