2.3. Mit Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung wurde vom KStA festgehalten, der Sinn und Zweck der im Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung statuierten Offenlegungspflicht bestehe nicht zuletzt darin, Begünstigungen unter Schwestergesellschaften sichtbar zu machen, damit bei den beteiligten Gesellschaften eine korrekte Besteuerung der geldwerten Leistung erfolgen könne.