Es bleibe zu erwähnen, dass eine Unterbesteuerung auf der Ebene des Gesellschafters faktisch nicht bestehe. Die Beteiligungsrechte seien während der 5-jährigen Sperrfrist nicht veräussert worden und der Rekurrent sei nach wie vor zu 100 % an der F. AG, welche gemäss Auszug aus dem Handelsregister in der Zwischenzeit die E. AG mittels Fusion übernommen habe, beteiligt. Ohne dass der Rekurrent von einem Nachsteuerverfahren Kenntnis gehabt habe, halte er die Aktien der F. AG nunmehr seit über 10 Jahren in seinem Privatvermögen. Im vorliegenden Fall liege keine Unterbesteuerung vor, weswegen auch keine Nachsteuer erhoben werden könne.