Die Behauptung des KStA, wonach man die Meldung lediglich an das KStA JP weitergeleitet und deshalb keine Kenntnis über den Inhalt und das Ausmass derselben Meldung gehabt habe, sei ein Widerspruch in sich. Inwiefern das Gemeindesteueramt Q. die Meldung des Grundbuchamtes ohne Kenntnis bezüglich Inhalt und Ausmass habe weiterleiten können, sei schleierhaft. Demzufolge stehe fest, dass es sich weder für das KStA noch für das Gemeindesteueramt Q. um eine neue Tatsache handle, weswegen konsequenterweise von einer Nachbesteuerung abzusehen sei.