Bearbeitung an das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen weiterleitete." Dem Wortlaut dieses Absatzes sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Gemeindesteueramt Q. im Veranlagungszeitpunkt Kenntnis von der Grundbuchmeldung und somit auch von einer allfälligen geldwerten Leistung gehabt habe.