Nicht zuletzt habe der Rekurrent in seiner privaten Steuererklärung Wertpapiere ohne Kurswert und ein Kontokorrent der E. AG deklariert, die zumindest eine gewisse Kenntnis der Akten der nämlichen Gesellschaft durch die Veranlagungsbehörde voraussetzen würden. Es erstaune, wenn das KStA behaupte, die Steuerkommission Q. habe im Zeitpunkt der Veranlagung 2009 der Rekurrenten keine Kenntnis der behaupteten geldwerten Leistung gehabt, wenn das KStA JP mit Brief vom 16. Juli 2015 an das Gemeindesteueramt Q. schreibe: "Für das Gemeindesteueramt Q. ist die geldwerte Leistung hingegen eine neue Tatsache, da sie für die Behandlung der Grundbuchmeldung nicht zuständig war und diese zur