Zudem könne von einer neuen Tatsache nicht die Rede sein, da die Meldung des Grundbuchamts im Jahr 2010 über 2 1/2 Jahre vor der Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 der Rekurrenten ergangen sei. Ebenso wenig könne behauptet werden, dass die Veranlagungsbehörde die Akten der E. AG nicht habe beiziehen müssen. Nicht zuletzt habe der Rekurrent in seiner privaten Steuererklärung Wertpapiere ohne Kurswert und ein Kontokorrent der E. AG deklariert, die zumindest eine gewisse Kenntnis der Akten der nämlichen Gesellschaft durch die Veranlagungsbehörde voraussetzen würden.