2. 2.1. Das KStA führte in der Nachsteuerverfügung aus, der Rekurrent sei im Kalenderjahr 2009 zu 100 % an der E. AG, Q., und ebenfalls zu 100 % an der F. AG, Q., beteiligt gewesen. Bei den beiden Gesellschaften handle es sich somit um Schwestergesellschaften. Die E. AG habe im Kalenderjahr 2009 754 m2 ihres Grundstückes Nr. aaa (Q.) unentgeltlich an die F. AG abgetreten. Da dieser Übertrag entschädigungslos erfolgt sei, habe es sowohl bei der E. AG als auch bei der F. AG keine Buchung gegeben.