Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuererklärungen 2009 der E. AG und der F. vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen (nachfolgend: KStA JP) einverlangt und zu den Akten genommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Nachsteuern zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2009. Massgebend ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).