7. Den Einspracheentscheid vom 26. März 2021 (Zustellung am 27. März 2021) liessen B. und A. mit Rekurs vom 28. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Sie beantragten, "1. die Einspracheentscheide vom 26. März 2021 seien aufzuheben; 2. auf die Erhebung von Nachsteuern betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2009 sei zu verzichten; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurs- bzw. Beschwerdegegners."