4. Mit Verfügung vom 20. November 2020 setzte das KStA die Nachsteuern der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 von B. und A. auf CHF 18'278.40 (inklusive Verzugszinsen) fest. Dabei wurde die "verdeckte Gewinnausschüttung E. AG" von CHF 226'200.00 zum Einkommen hinzugerechnet. Das KStA verfügte ein korrigiertes steuerbares Einkommen von CHF 0.00 und ein Beteiligungsertrag gemäss § 45a StG von CHF 218'283.00 zum korrigierten Gesamtsatz von CHF 345'290.00. 5. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 liessen B. und A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 Einsprache erheben. Sie beantragten,