11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG), wobei aufgrund der analogen Ausführungen im Parallelverfahren 3-RV.2021.55 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 eine reduzierte Staatsgebühr zu erheben ist. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 24 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 275.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 675.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.