Anpassung des Eigenmietwertes der am 16. November 2016 verkauften Liegenschaft C verzichtet hat. Zwar entspricht dieser Entscheid insofern nicht den Vorgaben (vgl. auch Schreiben des KStA GS vom 6. Januar 2021), begründet jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, zumal die Steuerkommission Q. insbesondere mit dem hier angefochtenen Entscheid gleich wie in der Vorperiode betreffend Liegenschaft X-Strasse dokumentiert hat, an einer widerrechtlichen Praxis (generell) nicht festhalten zu wollen. 10. Gestützt auf diese Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen.