7.6. Das Verwaltungsgericht hat im Normenkontrollverfahren wiederholt ausgeführt, dass "Ausreisser" bei den Eigenmietwerten im Einzelschätzungsverfahren zu korrigieren seien. Zu Recht wurde im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die massgeblichen Eigenmietwerte von den Steuerpflichtigen nur mit einem Gesuch um Einzelschätzung im Sinne von § 218 Abs. 2 StG an das KStA GS abgeändert werden könnten. Auf die für diese Schätzung verwendeten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die VBG mit ihren Anhängen, kann daher abgestellt werden. Dementsprechend ist auch ein Zuschlag auf dieser Basis gerechtfertigt.