3. 3.1. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 verletze die Prinzipien der individuellen Bemessung der Steuern, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und schlussendlich schaffe es innerhalb der Gruppe der Eigenheimbesitzer neue horizontale Ungerechtigkeiten. Zur Erläuterung führt der Gesuchsteller als Beispiele sein Elternhaus und sein Eigenheim an. Beide Objekte stünden in der gleichen Gemeinde ca. 2 km voneinander entfernt. Die Umgebung der beiden Liegenschaften habe sich in der letzten Zeit stark verändert.