Die Steuerbehörde handle offensichtlich willkürlich, wenn mit dem Einspracheentscheid bei zwei Liegenschaften einmal (Liegenschaft C) der alte Wert belassen werde, im andern Fall (Liegenschaft X-Strasse) aber auf dem neuen Wert beharrt werde. Für ein Abweichen aus verfahrensökonomischen Gründen lasse das Gesetz keinen Spielraum. Der Eigenmietwert der Liegenschaft X-Strasse sei ebenfalls auf dem bisherigen Wert zu belassen.