4.4. Die Rekurrenten erachten die vom KStA vernehmlassungsweise genannten Bundesgerichtsurteile als nicht einschlägig, da das Verfahren im Falle einer Eigenmietwertanpassung nicht ausdrücklich behandelt werde. In beiden Bundesgerichtsurteilen werde die historische Entstehung der heutigen Gesetzesartikel zu wenig berücksichtigt. "Was am Adjektiv ausdrücklich -8- nicht schlüssig sein soll (BGE 2C_38/2021, Abs. 3.2.5) ist mir ausdrücklich unklar!" Der aargauische Eigenmietwert müsse verfügt werden. Das Spezialverwaltungsgericht habe zu beantworten, ob individuell-konkrete Verfügungen ge- nerell-abstrakt angepasst werden könnten.