Eine pauschale Änderung dieser Werte gestützt auf ein Dekret mit einem Informationsschreiben sei daher nicht möglich. Mit diesem Vorgehen werde gegen § 218 Abs. 2 StG, § 219 Abs. 1 StG und § 31 Abs. 2 VBG verstossen. Eigenmietwerte könnten danach nur mit einer Einzelschätzung aus besonderen Gründen mit einer unabhängig von der Steuerveranlagung eröffneten Verfügung korrigiert werden. Darüber hinaus verstosse das vom Grossen Rat beschlossene Anpassungsdekret gegen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze. Das Verwaltungsgericht habe im Verfahren WNO.2019.1 diese Frage zwar scheinbar verneint.