4.2. Die Rekurrenten rügen mit Einsprache und Rekurs, die pauschale Eigenmietwertanpassung mit dem Anpassungsdekret per 1. Januar 2016. Sie weisen darauf hin, dass ein Gesuch um prinzipale Normenkontrolle des Anpassungsdekretes eingereicht worden sei. Da das Bundesgericht aus formellen Gründen keine materielle Überprüfung der Normenkontrolle des Verwaltungsgerichtes durchgeführt habe, werde eine inzidente Normenkontrolle beantragt. -7-