2. 2.1. Die Rekurrenten führen in der Replik aus, der aargauische Eigenmietwert müsse verfügt werden. Indem die Vorinstanz nicht in der Lage sei, die Argumentation der Rekurrenten hinsichtlich Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit des Anpassungsdekretes zu widerlegen, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.