3. Gestützt auf § 95 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Aargau ist das Dekret zur Erhöhung des Eigenmietwertes (651.140) einer inzidenten Normenkontrolle zu unterziehen. Dabei soll: a. dem Dekret infolge Verfassungswidrigkeit die Anwendung (ex nunc) versagt werden. b. geprüft werden, ob bestehende, individuelle Verfügungen pauschal abstrakt geändert werden können, ohne dass Rechtsmittel gewährt werden." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.