ökonomischen Gründen" auf die pauschale Anpassung des Eigenmietwertes der am 16. November 2016 verkauften Liegenschaft C verzichtet hat. Zwar entspricht dieser Entscheid insofern nicht den Vorgaben (vgl. auch Schreiben des KStA GS vom 6. Januar 2021), begründet jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, zumal die Steuerkommission Q. mit ihrem Entscheid und mit dem Entscheid in der Folgeperiode betreffend Liegenschaft X-Strasse dokumentiert hat, an einer widerrechtlichen Praxis (generell) nicht festhalten zu wollen. Das Spezialverwaltungsgericht kann unter diesen Umständen zu Gunsten der Rekurrenten auf eine (geringfügige) Reformatio in peius verzichten, zumal eine solche