7.3. Liegt (gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes) mit dem Anpassungsdekret eine genügende gesetzliche Grundlage vor, darf die notwendige Eigenmietwertanpassung pauschal vorgenommen werden. Für die pauschale Eigenmietwertanpassung genügt eine blosse Mitteilung, solange diese in quantitativer Hinsicht den Vorgaben des Anpassungsdekretes entspricht. Die Einwendungen des Rekurrenten (Fehlen einer zwingend erforderlichen Änderungsverfügung) sind damit nicht stichhaltig. - 22 -