7. 7.1. Die Eigenmietwertbesteuerung entspricht – so mindestens nach der aktuellen Rechtsprechung – dem Rechtsgleichheitsgebot. Sie berücksichtigt die unterschiedlichen (steuerlichen) Auswirkungen des Tatbestands "Wohnen" bei Mieterinnen und Mietern im Vergleich mit Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern (vgl. die in Erw. 6.7. erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtes). Immerhin darf der kantonale Eigenmietwert dabei vom Marktmietwert abweichen.