wurde die Zuständigkeit des Grossen Rates in Bezug auf das Anpassungsdekret bejaht. Zudem wurde die Rückrechnung auf die Basis Mai 1998 bei der Festlegung der Eigenmietwerte als zulässig beurteilt. Die pauschalen Zuschläge stünden zudem nicht in Widerspruch zum System der Individualschätzung. 6.8. Für das Spezialverwaltungsgericht besteht damit keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes ohne zwingende rechtliche Gründe abzuweichen. Da sich aus der Begründung des Rekurses und aus der Replik keine solchen Gründe ergeben, ist zur Begründung somit vollumfänglich darauf zu verweisen.