Die Umgebung der beiden Liegenschaften habe sich in der letzten Zeit stark verändert. Während sein Eigenheim durch neuen Quartierverkehr stark belastet werde, sei das Elternhaus durch die Neuerschliessung der Nachbarschaft eher aufgewertet worden. Dieser unterschiedlichen Veränderung werde mittels der pauschalen Erhöhung des Eigenmietwerts keine Rechnung getragen. Insofern werde Ungleiches gleichbehandelt. Als weiteres Beispiel nennt der Gesuchsteller das X.-Quartier in Y., welches weit vom Dorfzentrum Y. entfernt sei.