Die Steuerbehörde handle offensichtlich willkürlich, wenn mit dem Einspracheenscheid bei zwei Liegenschaften einmal der alte Wert belassen werde (Liegenschaft C), im andern Fall (Liegenschaft X-Strasse) aber auf dem neuen Wert beharrt werde. Für ein Abweichen aufgrund von verfahrensökonomischen Gründen lasse das Gesetz keinen Spielraum. Der Eigenmietwert der Liegenschaft X-Strasse sei ebenfalls auf dem bisherigen Wert zu belassen.