Das Anpassungsdekret sei deshalb ex tunc aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe dem Anpassungsdekret inzwischen bereits eine Abfuhr erteilt, und eine verfassungskonforme Lösung verlangt. 4.3. Das KStA verwies in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Einspracheentscheid und auf die Bundesgerichtsurteile vom 3. März 2016 (2C_37/2021 und 2C_38/2021).