Auch aus dem historischen Kontext ergebe sich nichts Anderes. Die Regelung in § 52 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 (aStG) habe exakt dem Wortlaut von § 218 Abs. 2 StG entsprochen. Die vom Regierungsrat beworbene neue Regelung (Volksabstimmung vom 12. Juni 1988) habe dann vorgesehen, dass die Eigenmietwerte nur noch vom Grossen Rat geändert werden könnten. Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 sei die Dekretskompetenz rückgängig gemacht worden. Die Dekretskompetenz dürfe nicht durch Auslegung ermittelt werden. Das Anpassungsdekret sei deshalb ex tunc aufzuheben.