Das Verwaltungsgericht habe im Verfahren WNO.2019.1 zwar diese Frage scheinbar verneint. Nicht beurteilt habe das Verwaltungsgericht jedoch, ob das Dekret nicht ursprünglich gegen geltendes Recht verstosse und damit die Anwendung auch nur übergangsweise unmöglich sei. Weder § 78 Abs. 2 KV noch § 218 Abs. 1 StG und § 218 Abs. 3 StG enthielten eine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass eines Dekretes mit dem Zweck, die Eigenmietwerte pauschal anzupassen. Der Grosse Rat könne einzig eine allgemeine Neuschätzung anordnen. Auch aus dem historischen Kontext ergebe sich nichts Anderes.