Der Eigenmietwert der Liegenschaft X-Strasse sei mit Verfügung vom 15. Juni 1999 korrekt verfügt worden. Beim Kauf der Liegenschaft X-Strasse sei den Rekurrenten der rechtskräftig verfügte Eigenmietwert ohne Möglichkeit der Anfechtung mitgeteilt worden. Eine Änderung sei nur über eine Einzelschätzung möglich. Analoges gelte für die Schätzung der Liegenschaft C. Bei beiden Objekten sei der verfügte Eigenmietwert in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Ohne Änderungsverfügung könnten diese Werte nicht abgeändert werden. Eine pauschale Änderung dieser Werte gestützt auf ein Dekret mit einem Informationsschreiben sei daher unzulässig.