3.2. Umstritten ist vorliegend einzig noch die gestützt auf das Anpassungsdekret vorgenommene pauschale Erhöhung des Eigenmietwertes der Liegenschaft X-Strasse von CHF 13'688.00 um 14 % auf CHF 15'604.00. Ausschliesslich darauf ist nachfolgend einzugehen. 4. 4.1. Die Steuerkommission Q. stützte sich im Veranlagungs- und Einspracheverfahren bei der Erhöhung des Eigenmietwertes um 14 % auf CHF 15'604.00 auf das Anpassungsdekret, welches vom Verwaltungsgericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, jedoch aktuell nicht aufgehoben worden sei.