Ob die Begründung in materieller Hinsicht richtig oder falsch ist, muss unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht entschieden werden. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 3. 3.1. Mit der Stellungnahme des KStA GS vom 6. Januar 2021 wurde zur Frage einer Einzelschätzung Stellung genommen. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ausdrücklich auf eine Einzelschätzung verzichtet bzw. eine solche als nicht geboten erachtet. Eine Einzelschätzung nach § 218 ff. StG wird nicht beantragt und ist damit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.