2.3. Die Steuerkommission Q. hat den von ihr vertretenen Standpunkt im angefochtenen Einspracheentscheid entgegen der Auffassung der Rekurrenten genügend klar begründet. Insbesondere wurde die Frage, ob das Anpassungsdekret als rechtliche Grundlage für eine pauschale Erhöhung der Eigenmietwerte für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 genügt, beantwortet. Damit wurde auch auf die Frage betreffend Eröffnung der pauschalen Erhöhung der Eigenmietwerte mit Verfügung oder Mitteilung eingegangen. Die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. Ob die Begründung in materieller Hinsicht richtig oder falsch ist, muss unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht entschieden werden.