"Eine Einzelschätzung der beiden Objekte ist weder möglich noch erwünscht! Bei beiden Objekten sind die verfügten Werte zu belassen und in der Steuerveranlagung (gemäss Einsprache) zu übernehmen" 6. Mit Entscheid vom 17. März 2021 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Dabei wurde an der Korrektur des Eigenmietwertes für die Liegenschaft X-Strasse gemäss Anpassungsdekret festgehalten, für die Liegenschaft C jedoch "aus verfahrensökonomischen -4- Gründen" der bisherige Eigenmietwert von CHF 3'906.00 (anteilsmässig 1. Januar bis 16. November 2016) eingesetzt.